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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAREP GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die wir, die MAREP GmbH, mit Lieferanten oder Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, im Folgenden „Vertragspartner“ genannt, über Lieferungen und Leistungen einschließlich Vermietung und Beratung schließen.
  2. Unsere nachstehenden „Allgemeine Vertragsbedingungen der MAREP GmbH zur Vermietung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten“ sowie abweichende Bedingungen in von uns verwendeten Vertragsformularen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- und Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner werden von uns nicht anerkannt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere auf einen Vertragsschluss abzielenden Erklärungen sind im Zweifel nicht als rechtswirksames Angebot, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch unseren Vertragspartner anzusehen. Angaben in von uns verbreiteten oder bei uns ausliegenden Prospekten, Katalogen und dergleichen stellen in der Regel keine verbindliche Beschaffenheitsangabe oder Leistungsbeschreibung dar.
  2. Sofern wir ein verbindliches Angebot ohne ausdrückliche Angabe einer Bindungsfrist abgeben, halten wir uns maximal zehn Tage hieran gebunden; aus besonderen Umständen des Geschäfts kann sich eine kürzere Frist ergeben.
  3. Unsere Vertragspartner sind an ihr Angebot (Bestellung, Auftrag etc.) für zehn Tage, im Falle des Kaufs eines bei uns nicht vorrätigen Neufahrzeuges oder einer fabrikneuen Landmaschine vier Wochen, gebunden. Der verbindliche Vertragsschluss erfolgt durch unsere Annahmeerklärung oder durch unsere Lieferung bzw. Leistung innerhalb dieser Frist.

§ 3 Preise

  1. Sämtliche Preise gelten für Lieferungen und Leistungen an unserer beauftragten bzw. zuständigen Niederlassung - im Zweifel an unserem Sitz in Vehlow - und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Lieferung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten, die sich zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Vertragspartner nicht an unserem Sitz oder einer unserer Niederlassungen befinden, gilt für fabrikneue Sachen der Preis ab Werk, im Übrigen ab Standort, unbeschadet unserer Ermächtigung zu Überführungs- und Probefahrten.
  2. An den vereinbarten Preis sind wir nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss - gebunden. Danach sind wir bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten oder bei Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder Einfuhrzöllen berechtigt, den Preis angemessen, das heißt unter Berücksichtigung unserer Ursprungskalkulation und der uns treffenden Kostensteigerung, zu erhöhen.

§ 4 Fälligkeit, Zahlungsgarantien und Aufrechnung

  1. Unsere Geldforderungen sind mit Rechnungslegung sofort fällig.
  2. Haben wir im Auftrag oder im Interesse des Vertragspartners Zahlungsgarantien Dritten gegenüber übernommen, hat er uns von Ansprüchen des Dritten freizustellen. Eine durch uns erfolgte Zahlung an den Dritten hat uns der Vertragspartner auf erstes Anfordern zu erstatten.
  3. Aufrechnen darf der Vertragspartner gegenüber unseren Forderungen mit Ausnahme unserer Mietzinsansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

§ 5 Liefer- und Abholfristen, Leistungsbefreiung

  1. Von uns genannte Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht verbindlich vereinbart werden. Für uns verbindliche Liefer- und Leistungsfristen sind im Falle von Behinderungen durch Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt oder des Nichtvorliegens etwaiger vom Vertragspartner zu beschaffender Genehmigungen, Freigaben oder ähnlicher Unterlagen gehemmt.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, gekaufte, gemietete oder reparierte Sachen innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang unserer Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist trotz Mahnung nicht, dürfen wir vom Tage nach Zugang der Mahnung an neben gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Lagerkosten in orts- und branchenüblicher Höhe verlangen.
  3. Wir sind ganz oder teilweise von unserer Lieferungs- oder Leistungspflicht entbunden, wenn keine, eine nicht vollständige oder eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung erfolgt, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit der gebotenen Sorgfalt geschlossen haben. Wir verpflichten uns in diesem Falle, unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an unseren Vertragspartner abzutreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns gelieferte Sachen bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigentum. Dies gilt entsprechend, soweit wir in Sachen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, Zubehör- und Ersatzteile sowie Aggregate einbauen, die nicht wesentlicher Bestandteil der Sache des Vertragspartners werden.
  2. Die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere Zustimmung nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Sie sind von ihm pfleglich zu behandeln und im üblichen Umfang auf seine Kosten zu versichern.
  3. Im Falle einer Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns, die auf einer Pflichtverletzung des Vertragspartners beruht, hat er an uns unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des bei deren erneutem Verkauf erzielten Preises zu zahlen, sofern keine Veräußerung erfolgt, in Höhe von 10 % des Zeitwertes. Weist der Vertragspartner einen uns entstandenen geringeren Kostenaufwand nach, ist nur dieser zu ersetzten.

§ 7 Erweitertes Pfandrecht

Neben dem gesetzlichen Vermieter- und Werkunternehmerpfandrecht besteht zu unseren Gunsten ein vertragliches Pfandrecht an den vom Vertragspartner in die Mietsache eingebrachten oder zum Zwecke der Reparatur übergebenen Sachen. Das vertragliche Pfandrecht kann von uns wegen sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung geltend gemacht werden, für die ein innerer Zusammenhang mit dieser Sache besteht, z. B. wegen früherer Reparaturmaßnahmen hieran oder Ersatzteillieferungen hierfür oder mit daran in Zusammenhang stehenden Schadenersatzforderungen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Sache im Eigentum des Vertragspartners steht.

§ 8 Sachmängelhaftung

  1. Bei einem Verkauf gebrauchter Sachen übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Bei einem Verkauf fabrikneuer Sachen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht unserem Vertragspartner bei nur geringfügigen Mängeln kein Rücktrittsrecht zu.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für fabrikneue Kaufsachen ein Jahr ab Auslieferung, für Reparaturleistungen ein Jahr ab Abnahme. Ausgenommen von dieser Verkürzung der Gewährleistungsfrist sind auf einem Sachmangel beruhende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, soweit diese wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bestehen oder auf unserer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
  3. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, den Kauf- oder Reparaturgegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung/Leistung auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
  4. Von uns ersetzte Teile am Kauf- oder Reparaturgegenstand werden unser Eigentum.

§ 9 Schadensersatz

Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden des Vertragspartners aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung wie folgt beschränkt:

  1. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (also solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und ist auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners (z. B. höhere Versicherungsbeiträge). Im Übrigen ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir werden uns jedoch dann nicht auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen berufen, wenn und soweit wir gegen eine Versicherung Anspruch auf Schadensersatz haben. Für unsere Organe, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen etc. gelten für deren persönliche Haftung die vorstehenden Beschränkungen.
  2. Wenn wir bei einem Kaufvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung vom Vertragspartner verlangen, beträgt dieser 10 % des Kaufpreises, sofern der Vertragspartner den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens nicht erbringt oder wir nicht den Nachweis eines höheren Schadens führen.

§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für die Vertragsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist unser Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für alle Leistungen und Gegenleistungen unser Sitz, der auch ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist.


Allgemeine Vertragsbedingungen zur Vermietung von Maschinen der MAREP GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Mietverträge über Fahrzeuge, Maschinen und Geräte oder sonstige bewegliche Sachen, die wir, die MAREP GmbH, mit Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, im Folgenden „Mieter“ genannt, schließen.
  2. Abweichende Bedingungen in von uns verwendeten Vertragsformularen gehen diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen vor, ergänzend und nachrangig gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Verwendung und Austausch der Mietsache

  1. Der Mieter darf die Mietsache oder einen Teil derselben ohne unsere vorherige Zustimmung nicht für andere als die im Vertrag vereinbarten Zwecke verwenden. Sofern die Mietsache für den Straßenverkehr einer Zulassung bedarf, gilt der Mieter im Innenverhältnis zu uns als Halter der Mietsache im Sinne der Straßenverkehrsgesetze.
  2. Wir sind berechtigt, die Mietsache unter Berücksichtigung der Belange des Mieters jederzeit gegen ein anderes Gerät bzw. Fahrzeug gleicher Art und Güte auszutauschen.

§ 3 Mietzeit

  1. Ist der Mietbeginn nicht vereinbart, beginnt die Mietzeit mit dem Tage, an dem die Mietsache mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen verladen oder einem Frachtführer übergeben worden ist, oder, wenn der Mieter die Mietsache abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt.
  2. Ist ein Mietende nicht vereinbart, besteht ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (zur Kündigung siehe § 14). Gibt der Mieter die Mietsache auf unseren Wunsch oder mit unserer Zustimmung unmittelbar an einen neuen Mieter weiter, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Absendung durch den Mieter.
  3. Die Rückgabe der Mietsache vor Mietende führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses.

§ 4 Berechnung der Miete

  1. Sofern eine Monatsmiete vereinbart ist, wird bei einer geringeren Mietzeit je Kalendertag 1/30 je Vorhaltetag 8/175 oder je Einsatzstunde 1/175 der monatlichen Miete berechnet.
  2. Der Berechnung der Miete ist eine monatliche Betriebsdauer von maximal 175 Stunden (bzw. 40h/Woche oder 8h/Tag) zugrunde gelegt. Die Miete ist vorbehaltlich der Regelungen in § 6 auch dann zu zahlen, wenn diese Betriebsdauer nicht voll ausgenutzt wird. Für geleistete Überstunden beträgt die zusätzliche Miete 1/175 der monatlichen Miete bzw. 1/40 der Wochen- oder 1/8 der Tagesmiete.
  3. Die vereinbarte Miete sowie weitere Vergütungen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

§ 5 Fälligkeit und Aufrechnung

  1. Die Miete ist für die vereinbarte Mietzeit im Voraus fällig, bei Vereinbarung eines Monatsmietzinses für den kommenden Monat jeweils am Monatsersten.
  2. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer Forderung aus § 536 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit einer Forderung aufgrund der §§ 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete kann der Mieter im laufenden Mietverhältnis nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im Übrigen ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

§ 6 Stilliegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für den die Mietsache eingesetzt ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Schneefall, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), so gilt diese Zeit als Stilliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer verlängert sich durch die Stilliegezeit nicht.
  3. Bei einer Stilliegezeit von bis zu zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen ist die vereinbarte Miete in voller Höhe, vom elften Stilliegetag an i.H.v. 75 % zu zahlen, wenn der Mieter uns sowohl die Einstellung der Arbeiten aufgrund von Umständen gemäß Ziff. 1 als auch deren Wiederaufnahme unverzüglich mitteilt.

§ 7 Beförderungs-, Verlade- und Montagekosten

  1. Die Miete versteht sich ohne Verlade- und Frachtkosten sowie ohne die Kosten für die Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
  2. Die Fracht- und Fahrkosten ab dem Absende- oder Abholplatz der Mietsache sowie die Fracht- und Fahrkosten der Rücklieferung trägt der Mieter. Etwa von uns ausgelegte Fracht- und Fahrkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter hat die Kosten der Rücklieferung nicht zu tragen, wenn die Mietsache infolge Neuvermietung unmittelbar einem nachfolgenden Mieter überlassen wird.
  3. Erfolgt die Rücklieferung, weil die Mietsache in nicht betriebsfähigem Zustand abgesandt wurde, so entfallen für den Mieter die Kosten für An- und Rücklieferung. Gleiches gilt bei einem während der Mietzeit an der Mietsache entstehenden Mangel nur, wenn uns hieran ein Verschulden trifft; ansonsten trägt der Mieter die Transportkosten.

§ 8 Bedienungspersonal

Wir stellen kein Bedienungspersonal für das vermietete Gerät zur Verfügung, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Wird Bedienungspersonal durch uns gestellt, entbindet dies den Mieter nicht von der Unterhaltungspflicht gemäß § 9.

§ 9 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
  2. a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  3. b) die Mietsache zu warten und zu pflegen sowie diese nach dem Ende der Mietzeit zu reinigen und in gesäubertem Zustand an uns zurückzugeben;
  4. c) die notwendigen Reparaturen einschließlich Ersatzteillieferung für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache während der Mietzeit ausschließlich durch uns unverzüglich vornehmen zu lassen;
  5. d) im Falle eines Unfalls im Straßenverkehr unverzüglich die Polizei herbeizurufen, gleiches gilt bei Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs mit Personenschaden sowie bei Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, Brandstiftung, Sachbeschädigung usw.
  6. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von uns angebracht wurden, zu entfernen.
  7. Der Mieter darf einem Dritten weder Rechte an der Mietsache einräumen (z.B. Miete, Leihe), noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
  8. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon zu benachrichtigen.

§ 10 Verletzung der Pflichten, Kündigung und Schadenersatz

  1. Verletzt der Mieter seine Pflichten nach § 9 und führt dies zu einem erheblichen Mangel an der Mietsache, insbesondere zu einem nicht mehr möglichen oder zulässigen Betrieb, sind wir berechtigt, das Mietverhältnis ohne vorhergehende Abmahnung außerordentlich fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu beanspruchen.
  2. Wird die Mietsache in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in § 9 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, haftet er uns auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Miete für die Zeit, die zur Durchführung der erforderlichen Reparaturen bzw. der Endreinigung unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist,.

zur Mietzahlung verpflichtet.

  1. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen, die auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruhen, ist unverzüglich gemeinsam schriftlich festzulegen. Die zu deren Behebung erforderlichen Reparaturen sind nach Arbeits- und Ersatzteilkosten von den Parteien vor Beginn der Reparaturen zu vereinbaren. Eine ggf. verbleibende Wertminderung ist gemeinsam festzustellen. Die vereinbarten Reparaturen werden durch uns ausgeführt. Die Kosten trägt der Mieter. Können sich die Parteien hierüber nicht einigen oder ist eine Reparatur nicht möglich oder zumutbar, so ist ein Sachverständiger gemäß § 11 Ziff. 3 hinzuzuziehen. Reparaturkosten oder Wertminderung laut Gutachten sind vom Mieter auch dann zu zahlen, wenn wir die Reparatur nicht oder nicht vollständig durchführen.
  2. Unterlässt der Mieter pflichtwidrig die Endreinigung, hat er uns Reinigungskosten für alle Landmaschinen, Schlepper, Bagger und Lkw i.H.v. 500,00 € und für sonstige Fahrzeuge/Maschinen/Geräte i.H.v. 150,00 € zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens und uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 11 Besichtigung und Untersuchung der Mietsache

  1. Wir sind jederzeit berechtigt, die Mietsache selbst zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter über Tag und Zeit der Untersuchung die Mietsache selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung tragen wir. Die für den Mieter hierdurch bis zu einem Arbeitstag, höchstens aber 5 % der Mietzeit, nicht mögliche Nutzung der Maschine berechtigt ihn nicht zur Mietkürzung oder zur Geltendmachung von Aufwendungsersatz oder eines Nutzungsausfallschadens.
  2. Vor Absendung oder Abholung der Mietsache und bei Beendigung des Mietverhältnisses soll eine gemeinsame abschließende Untersuchung der Mietsache durchgeführt und protokolliert werden, die bei Einvernehmen von beiden Parteien zu unterschreiben ist.
  3. Sind wir uns über den Zustand der Mietsache nicht einig, so ist die Mietsache auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen zu untersuchen. Der Sachverständige ist, wenn wir hier nicht zu einer Einigung kommen, von der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich die Mietsache befindet, zu benennen. Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und Beschädigungen, die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeitdauer in einem schriftlichen Gutachten festzustellen. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt auch, wer die Kosten des Gutachtens zu übernehmen hat. Erforderlichen Vorschuss haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu leisten.
  4. Der Mieter hat behördlich vorgeschriebene Untersuchungen der Mietsache zu ermöglichen. Die Gebühren hierfür tragen wir. Ziff. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 12 Beschaffenheit der Mietsache, Mängelanzeige, Transportkosten

  1. Wir bringen die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zum Versand bzw. halten sie so zur Abholung bereit. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme durch den Mieter oder während des Betriebes der Mietsache ein Mangel, so muss uns der Mieter dies unverzüglich anzeigen.
  2. Mängelanzeigen sind grundsätzlich in Textform zu erstatten. Erfolgt die Anzeige mündlich oder telefonisch, so hat sie der Mieter innerhalb von drei Werktagen in Textform zu wiederholen.

§ 13 Teilung der Gefahr und Versicherung, Schadensersatz

  1. Folgende Gefahren für die Mietsache sind möglichst durch den Abschluss einer Versicherung zu decken:
  2. a) Verstöße des Mieters bzw. seiner Organe und Erfüllungsgehilfen,
  3. b) Verstöße des von unserer Seite bzw. unserer Organe und Erfüllungsgehilfen,
  4. c) Feuer, Explosion, Kriegsfolgeschäden usw.
  5. d) Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, Brandstiftung, Sachbeschädigung usw.,
  6. e) Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung der Mietsache zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom Transportunternehmer zu tragen ist,
  7. f) höhere Gewalt,
  8. g) Sondergefahren, die sich aus der vom Mieter geplanten Verwendung ergeben und auf die er uns vor Vertragsschluss hinzuweisen hat.
  9. Die nicht versicherten bzw. versicherbaren Gefahren gemäß Ziff. 1.a), e) und g) oder eine hierfür verbleibende Selbstbeteiligung trägt der Mieter, der darüber hinaus auch für eine infolge seiner falschen oder fehlenden Angaben ausbleibenden Versicherungsleistung einzustehen hat. Im Übrigen tragen wir die Gefahr.
  10. Verluste oder Schäden gemäß Ziff. 1.d), die nicht durch eine Versicherung reguliert werden, oder eine verbleibende Selbstbeteiligung gehen zu Lasten des Mieters, wenn dieser das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls usw. nicht nachweisen kann oder sonst grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
  11. Tritt ein Schadenfall ein, so hat der Mieter uns hiervon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfangs der Beschädigung zu informieren. Die Schadensmeldung hat grundsätzlich in Textform zu erfolgen. Erfolgt die Anzeige mündlich oder telefonisch, so hat sie der Mieter innerhalb von drei Werktagen in Textform zu wiederholen.
  12. Trägt der Mieter gemäß Ziff. 2 oder 3 die Gefahr, hat er uns bei eingetretenem Totalverlust (auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden) eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwertes der Mietsache, ansonsten die Instandsetzungskosten - abzüglich einer ggf. erfolgten Versicherungsleistung - zu zahlen. Einigen wir uns nicht über die Schadenshöhe, ist diese durch einen Sachverständigen nach Maßgabe von § 11 Ziff. 3 festzulegen. Bei Totalverlust endet die Mietzahlungspflicht mit dem Tage des Schadenereignisses und wir haben von da an bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegen den Mieter, maximal aber in Höhe der sich rechnerisch für diesen Zeitraum ergebenden Miete. Im Falle einer Instandsetzung sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, als schadensbedingten merkantilen Minderwert 5 % der Instandsetzungskosten zu verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Schaden nach. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stilliegezeit gemäß § 6.
  13. Der Mieter trägt im Verhältnis zu uns – unbeschadet der Eintrittspflicht einer Versicherung - die Haftpflichtansprüche Dritter während der Zeit, in der er die Mietsache in seiner Verfügungsgewalt hat oder in seinem Auftrag bzw. mit seiner Billigung Dritte diese haben, ausgenommen bei Haftpflichtschäden aus den in Ziff. 1.b) und c) genannten Ereignissen.

§ 14 Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
  2. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, die zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen, und im Übrigen von uns ohne Einhaltung einer Frist in nachstehenden Fällen gekündigt werden, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf, wenn
  3. a) der Mieter ohne unsere Einwilligung die Mietsache oder einen Teil derselben vertragswidrig nutzt oder an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt,
  4. b) der Mieter einem Dritten die Mietsache weitervermietet oder Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einräumt (§ 9 Ziff. 3),
  5. c) wenn bei einer Untersuchung (§ 11 Ziff. 1 u. 4) festgestellt wird, dass die Mietsache durch fortgesetzte Vernachlässigung der dem Mieter nach § 9 Ziff. 1.a) bis c) obliegenden Pflichten erheblich gefährdet ist.
  6. Sofern der Mieter durch Beschlagnahme oder Pfändung seitens Dritter gemäß § 9 Ziff. 4 an der Ausübung des Gebrauchsrechts gehindert wird, endet die Mietzeit mit dem Tage des Eintritts des die Hinderung bewirkenden Ereignisses.

§ 15 Rücklieferung der Mietsache und Sicherheitsleistung

  1. Der Mieter hat die Mietsache an uns in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand der Mietsache unter Berücksichtigung der durch den vertragsmäßigen Mietgebrauch erfolgten Abnutzung und der entstandenen Wertminderung unter Beachtung der Grundsätze der §§ 9 und 10 entspricht.
  2. Eine vom Mieter zu leistende Sicherheit (Kaution) ist mit Vertragsschluss fällig, nicht zu verzinsen und nicht gesondert zu verwahren. Sie dient uns zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Wir rechnen spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution ab.

§ 16 Verlängerung des Mietvertrages

  1. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag kann auf Antrag des Mieters mit unserer Zustimmung verlängert werden.
  2. Wird die Zeit, um die sich der Vertrag nach Ziff. 1 verlängert, nicht bestimmt, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.
  3. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs ist ausgeschlossen.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen im Mietvertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck der nicht wirksam getroffenen Regelung am nächsten kommt. Ist dies nicht möglich, verpflichten sich die Parteien eine neue Regelung zu treffen, die dem Wesen des Vertrages und der Bedeutung der unwirksamen Bestimmung entspricht.

 


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